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Fassungsvergleich zu TabStG 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG 2022) 1
§ 31cneu
in Kraft ab 01.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 97/2025 § 31c↗RIS↗
Verbot von gewerblicher Herstellung ohne Registrierung und von Versandhandel
§ 31c.
(1) § 14 Abs. 1a findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung, soweit für die Herstellung keine Registrierung nach § 31a Abs. 5 vorliegt.
(2) § 30 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.