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Fassungsvergleich zu TDBG 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 1
§ 40lneu
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 § 40l↗RIS↗
Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)
§ 40l.
Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (§ 40 Abs. 3) am Transparenzportal anzuzeigen.