Änderungen zwischen den Fassungen
§ 40lneu
Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)
§ 40l.
Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (§ 40 Abs. 3) am Transparenzportal anzuzeigen.