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Fassungsvergleich zu TGG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024) 1
§ 41neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 53/2024 § 41↗RIS↗
Pflichten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin
§ 41.
(1) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat dafür zu sorgen, dass die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.
(2) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin sowie der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.
(3) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befassten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.