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Fassungsvergleich zu TIB-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TIB-G) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 80/2023 § 5↗RIS↗
Zustellrechtliche Verpflichtung
§ 5.
Jeder Hostingdiensteanbieter hat sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll, um eine sichere und rasche Bearbeitung insbesondere von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten (Art. 14 Abs. 4).