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Fassungsvergleich zu TKG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) 1
§ 115neu
in Kraft ab 01.11.2021 · idF BGBl. I Nr. 190/2021 § 115↗RIS↗
Nutzung
§ 115.
(1) Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Recht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.
(2) Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.