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Fassungsvergleich zu TKG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) 1
§ 144neu
in Kraft ab 01.11.2021 · idF BGBl. I Nr. 190/2021 § 144↗RIS↗
Weiterleitung von E-Mails
§ 144.
Ein Endnutzer kann bei Beendigung eines Vertrages über einen Internetzugangsdienst, bei dem er eine E-Mail-Adresse mit der Firma oder einer Marke des Anbieters erhalten hat, vom Anbieter verlangen, dass er entsprechende E-Mails in den der Vertragsbeendigung folgenden zwölf Monaten unentgeltlich weiter erhält. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung technische Einzelheiten, wie der konkrete Prozess zur Weiterleitung abzulaufen hat, festlegen. Sie hat sich dabei auch am zumutbaren Aufwand für Endnutzer und Anbieter, die E-Mails zu erhalten, zu orientieren.