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Fassungsvergleich zu TKG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) 1
§ 153neu
in Kraft ab 01.11.2021 · idF BGBl. I Nr. 190/2021 § 153↗RIS↗
Sicherungsmaßnahmen
§ 153.
Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.