Änderungen zwischen den Fassungen
§ 159neu
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 159.
Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.