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Fassungsvergleich zu TKG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) 1
§ 186neu
in Kraft ab 01.11.2021 · idF BGBl. I Nr. 190/2021 § 186↗RIS↗
Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens
§ 186.
Die Regulierungsbehörde kann auf Basis öffentlich verfügbarer oder ihr zur Verfügung gestellter Daten das Wettbewerbsgeschehen im Bereich elektronischer Kommunikation beobachten und dabei auch Informationen oder Studien gemäß § 182 Abs. 2 veröffentlichen.