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Fassungsvergleich zu TKG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) 1
§ 62neu
in Kraft ab 01.11.2021 · idF BGBl. I Nr. 190/2021 § 62↗RIS↗
Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
§ 62.
Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen haben deren Mitbenutzung für Kommunikationslinien bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes insoweit gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
Schlagworte
Konzentrationspunkt