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Fassungsvergleich zu UDRBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 4/2015 § 7↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.