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Fassungsvergleich zu UDRBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 4/2015 § 8↗RIS↗
Vollziehung
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeminister für Finanzen betraut.