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Fassungsvergleich zu ÜbG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahmegesetz (ÜbG) 1
§ 30dneu
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 61/2026 § 30d↗RIS↗
Überwachung der Übermittlungspflicht
§ 30d.
Die Übernahmekommission hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach § 30b zu überwachen und erforderlichenfalls Strafen zu verhängen.