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Fassungsvergleich zu UFG-AE××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende (UFG-AE) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 44/2026 § 8↗RIS↗
Zuständigkeit
§ 8.
(1) Mit der Abwicklung von Zuwendungen gemäß § 5 wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betraut.
(2) Anträge auf Zuwendungen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) persönlich, schriftlich oder elektronisch einzubringen.