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Fassungsvergleich zu VerwEinzG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 § 14↗RIS↗
§ 14.
Die §§ 4 bis 6 sind auch auf eine Ausfolgung nach Einleitung des Einziehungsverfahrens anzuwenden. Das Verwahrschaftsgericht kann das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über die Ausfolgung unterbrechen.