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Fassungsvergleich zu VerwEinzG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 § 16↗RIS↗
Ausfolgung und Verwahrungskosten
§ 16.
(1) Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen oder Geldbeträgen sind die vom Bund getragenen Verwahrungskosten abzuziehen. Sachverwahrnisse darf der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts erst dann ausfolgen, wenn der Empfangsberechtigte diese Kosten entrichtet hat.
(2) Ein nicht verbrauchter Vorschuss auf die Verwahrungskosten (§ 3 Abs. 2) ist dem Erleger zurückzuzahlen.