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Fassungsvergleich zu VerwEinzG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 § 17↗RIS↗
Säumnis des Empfangsberechtigten
§ 17.
Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach § 15 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach § 12 Abs. 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist.