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Fassungsvergleich zu VerwEinzG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 § 6↗RIS↗
Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten
§ 6.
(1) Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.
(2) Verwahrungskosten sind die
1. Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,
2. Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellten Kurators sowie
3. Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182/1962, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.