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Fassungsvergleich zu VerwGesG 2016××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016) 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 27/2016 § 21↗RIS↗
Rechnungslegung
§ 21.
(1) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Verwertungsgesellschaft entsprechen. Sie haben weiters unabhängig von Größe und Rechtsform der Verwertungsgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen. Hierbei sind §§ 189a bis 216, § 222 Abs. 2 und 3 und §§ 223 bis 234 UGB sinngemäß anzuwenden. Weiter gehende gesetzliche Vorschriften über die Rechnungslegung bleiben unberührt.
(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen einerseits sowie das eigene Vermögen der Verwertungsgesellschaft, die Erträge aus diesem Vermögen, Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit andererseits in der Buchführung getrennt auszuweisen.