Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu VerwGesG 2016××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016) 1
§ 64neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 27/2016 § 64↗RIS↗
2. Unterabschnitt
Streitbeilegung
Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde
§ 64.
Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.