Änderungen zwischen den Fassungen
§ 64neu
2. Unterabschnitt
Streitbeilegung
Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde
§ 64.
Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.