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Fassungsvergleich zu VH-ÜbermG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz (VH-ÜbermG) 1
§ 9geändertII. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 16.03.1982 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 191/1982 · danach: BGBl. I Nr. 128/2004 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 128/2004 § 9↗RIS↗
II. Abschnitt
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)
Anwendungsbereich
§ 9.
Mit der Vollziehung (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Bundesminister Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für Justiz betraut ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt (grenzüberschreitende Streitsache).
(2) Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, ABl. 2001, L 12, 1.
(3) In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
(4) Die nach Maßgabe dieses Abschnitts zu übermittelnden Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.
Anmerkung
EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004