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Fassungsvergleich zu VirtGesG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) 1
§ 4neu
in Kraft ab 14.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 79/2023 § 4↗RIS↗
Hybride Versammlung
§ 4.
(1) Die Durchführung einer hybriden Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(2) Die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle Versammlungen (§ 2) bzw. für moderierte virtuelle Versammlungen (§ 3) sinngemäß.
(3) Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden.