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Fassungsvergleich zu VirtGesG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 14.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 79/2023 § 6↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 6.
Soweit in diesem Bundesgesetz Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.