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Fassungsvergleich zu VKrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbraucherkreditgesetz (VKrG) (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 11.06.2010 – 19.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 28/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026 § 15↗RIS↗
Kündigung durch den Verbraucher
§ 15.
Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.