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Fassungsvergleich zu VKrG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) 1
§ 33neu
tritt in Kraft am 20.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 36/2026 § 33↗RIS↗
Kontoauszug
§ 33.
Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags regelmäßig, mindestens aber einmal pro Monat, mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:
1. den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,
2. die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme,
3. den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs,
4. den neuen Saldo,
5. das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,
6. den angewandten Sollzinssatz,
7. etwaige erhobene Entgelte,
8. gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Mindestbetrag.