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Fassungsvergleich zu VLÖ-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) 1
§ 6neu
in Kraft ab 09.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 158/2002 § 6↗RIS↗
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.