Änderungen zwischen den Fassungen
§ 31neu
Berufsgeheimnis
§ 31.
Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001.