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Fassungsvergleich zu WaffG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waffengesetz 1996 (WaffG) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.1997 · idF BGBl. I Nr. 12/1997 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Waffen
§ 1.
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Schlagworte
Angriffsfähigkeit