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Fassungsvergleich zu WaffG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waffengesetz 1996 (WaffG) 1
§ 41gneu
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 56/2025 § 41g↗RIS↗
Verlust und Diebstahl von Schusswaffen
§ 41g.
Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.