Änderungen zwischen den Fassungen
§ 103geändert
Datenschutz
§ 103.
Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 90 Abs. 3 sind die Bestimmungen des DSG 2000 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.
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