Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WAG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) 1
§ 107neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 § 107↗RIS↗
Bindende Vermittlung
§ 107.
Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen
1. um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
2. um einen Informationsaustausch im Sinne des § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.