Änderungen zwischen den Fassungen
§ 32geändert
Risikomanagement und interne Revision
§ 32.
Ein Rechtsträger hat über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme zu verfügen.
Schlagworte