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Fassungsvergleich zu WAG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) 1
§ 59neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 § 59↗RIS↗
Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
§ 59.
(1) Ein Rechtsträger hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegen.