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Fassungsvergleich zu WAG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) 1
§ 61neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 § 61↗RIS↗
Wohnimmobilienkreditverträge
§ 61.
Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene gedeckte Schuldverschreibungen mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den in den §§ 55 bis 60 genannten Verpflichtungen.