Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WaStG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserstraßengesetz (WaStG) 1
§ 25neu
in Kraft ab 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 177/2004 § 25↗RIS↗
Gleichbehandlung
§ 25.
Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.