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Fassungsvergleich zu WaStG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserstraßengesetz (WaStG) 1
§ 9neu
in Kraft ab 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 177/2004 § 9↗RIS↗
Firmenbuchanmeldung
§ 9.
Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2 und die Schlussbilanzen gemäß § 12 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.