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Fassungsvergleich zu WBFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (WBFG) 1
§ 3cneu
in Kraft ab 19.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 98/2013 § 3c↗RIS↗
Evaluierungsbericht
§ 3c.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.