Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13bneu
Kooperation der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren
§ 13b.
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.