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Fassungsvergleich zu WettbG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wettbewerbsgesetz (WettbG) 1
§ 13bneu
in Kraft ab 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 56/2017 § 13b↗RIS↗
Kooperation der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren
§ 13b.
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.