Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WettbG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wettbewerbsgesetz (WettbG) 1
§ 6geändert
in Kraft 10.09.2021 – 23.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 176/2021 · danach: BGBl. I Nr. 20/2026 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 24.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 20/2026 § 6↗RIS↗
Ernennung des Generaldirektors
§ 6.
Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch die Bundesministerin den Bundesminister für Digitalisierung Wirtschaft, Energie und Wirtschaftsstandort Tourismus voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist.