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Fassungsvergleich zu WFG 1984××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) 1
§ 48neu
in Kraft ab 01.01.1985 · idF BGBl. Nr. 482/1984 § 48↗RIS↗
§ 48.
Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die §§ 46 und 47 nicht.
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Bauvereinigung