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Fassungsvergleich zu WFG 1984××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) 1
§ 50neu
in Kraft ab 01.01.1985 · idF BGBl. Nr. 482/1984 § 50↗RIS↗
Rückzahlung
§ 50.
Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.