Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WG 2001××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 1
§ 12neu
in Kraft ab 22.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 § 12↗RIS↗
Ergänzungsbereiche
§ 12.
Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.