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Fassungsvergleich zu WG 2001××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 1
§ 57neu
in Kraft ab 22.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 § 57↗RIS↗
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 57.
Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.