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Fassungsvergleich zu WiEReG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) (aufgehoben) 1
§ 4aufgehoben
in Kraft 10.01.2020 – 09.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 62/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2026 § 4↗RIS↗
Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
§ 4.
Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019