Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Register wirtschaftlicher Eigentümer als Zentralregister im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtet. Dieses Register dient der Aufbewahrung der in Art. 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben von inländischen Rechtsträgern gemäß Abs. 2 und ausländischen Rechtsträgern gemäß Abs. 3 über die wirtschaftlichen Eigentümer, der Erklärungen gemäß Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Informationen über die in Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Nominee-Strukturen, sowie der in § 6 Abs. 2 zusätzlich vorgesehenen Daten.
(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen:
1. juristische Personen mit Sitz im Inland:
a) offene Gesellschaften;
b) Kommanditgesellschaften;
c) Aktiengesellschaften;
d) Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
e) Flexible Kapitalgesellschaften;
f) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
g) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
h) kleine Versicherungsvereine;
i) Sparkassen;
j) Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV);
k) Europäische Gesellschaften (SE);
l) Europäische Genossenschaften (SCE);
m) sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;
n) Vereine.
2. juristische Personen mit Sitz im Inland, die Express Trusts ähneln:
a) Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;
b) Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;
c) aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist.
3. Rechtsvereinbarungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2024/1624:
a) Express Trusts und
b) ähnliche Rechtsvereinbarungen,
wenn der Trustee des Express Trusts oder die Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, im Inland niedergelassen oder ansässig ist, oder die Rechtsvereinbarung vom Inland aus verwaltet wird.
(3) Ausländische Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 67 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten ausländischen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen. Ein nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624 relevanter Erwerbsvorgang einer Immobilie liegt jedenfalls bei einem Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG 1987 vor. Auf ausländische Rechtsträger sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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