Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
Einsicht der Verpflichteten in das Register
§ 12.
(1) Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zur Einsicht in das Register berechtigt, wenn sie im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben:
1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1 FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG, Abbaueinheiten, die gemäß § 2 GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG;
2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 2 Z 1 und Z 2 FM-GwG, die der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Z 1 erfasst sind;
3. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG unterliegen;
4. Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG;
5. Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind;
6. Rechtsanwälte;
7. Notare;
8. Wirtschaftsprüfer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017;
9. Steuerberater gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017;
10. Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;
11. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
12. Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1624;
13. Immobilienmakler und andere Fachkräfte im Immobilienbereich, soweit sie als Vermittler bei Immobilientransaktionen tätig sind, auch im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete unabhängig vom Zahlungsmittel auf mindestens 10 000 Euro gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1624;
14. Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen besteht gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1624;
15. Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1624;
16. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG;
17. Schwarmfinanzierungsdienstleister und Schwarmfinanzierungsvermittler gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2024/1624;
18. Personen, mit Bezug zu Kulturgütern gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe i und j der Verordnung (EU) 2024/1624;
19. Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2024/1624;
20. Investitionsmigrationsberater gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2024/1624;
21. nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2024/1624;
22. Fußballvermittler gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2024/1624;
23. Profifußballvereine gemäß Art. 3 Nummer 3 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2024/1624.
(2) Verpflichtete dürfen im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 10 Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß § 11 und § 18 Abs. 12.
(3) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß § 14 Abs. 5 abrufen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter durch geeignete Dokumente, Informationen und Daten nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.
(4) Öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, können auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw. -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen. Eine Verpflichtung zur Meldung einer Unstimmigkeit besteht, wenn es für die öffentliche Einrichtung offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten unrichtig oder unvollständig sind.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank kann die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Erstellung der Außenwirtschaftsstatistiken nutzen. Diesfalls darf die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die für die Außenwirtschaftsstatistiken relevant sind, Einsicht in das Register nehmen. Eine Verpflichtung zur Meldung einer Unstimmigkeit besteht, wenn es für die Oesterreichische Nationalbank offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten unrichtig oder unvollständig sind.
(6) Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG, ausgenommen im Rahmen des Betriebs der Lebensversicherung, können die Einsicht als Verpflichtete nutzen. Diesfalls dürfen die Versicherungsunternehmen im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden zur Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen Einsicht in das Register nehmen. Eine Verpflichtung zur Meldung einer Unstimmigkeit besteht, wenn es für die Versicherungsunternehmen offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten unrichtig oder unvollständig sind.
(7) Die Einsicht in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen und ist zeitnah durch die Bereitstellung eines mit der Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszugs (§ 16 Abs. 1), der Beschreibung der Kontroll- und Eigentümerstruktur (§ 16 Abs. 2 Z 1) und der gespeicherten Kopien der Ausweisdokumente (§ 16 Abs. 2 Z 3) zu gewährleisten. Suchbegriffe dürfen nur Rechtsträger oder wirtschaftliche Eigentümer sein. Eine Suche nach einem wirtschaftlichen Eigentümer ist nur für Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 10 zulässig. Zudem ist es erforderlich, dass die natürliche Person neben ihrem Namen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Seitens der Verpflichteten ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben. Die Einsicht in das zu einem Rechtsträger gespeicherte gültige Compliance-Package ist über das Unternehmensserviceportal zu gewährleisten. Sofern dies beantragt wird, sind in einen Auszug auch historische Daten aufzunehmen. Für die Zwecke dieses Absatzes kann auch ein Webservice des Unternehmensserviceportals verwendet werden.
(8) Wird ein Auszug aus dem Register angefordert, kann der Verpflichtete in ein hochgeladenes und gültiges Compliance-Package Einsicht nehmen und die darin gespeicherten Dokumente herunterladen, um die wirtschaftlichen Eigentümer auf Basis der darin enthaltenen Dokumente und Nachweise überprüfen zu können. Wenn in dem Compliance-Package auf ein anderes Compliance-Package verwiesen wird, dann kann auch für den Rechtsträger, auf den verwiesen wird, ein Auszug angefordert werden und in dessen Compliance-Package Einsicht genommen werden. Wenn das Compliance-Package oder ein verwiesenes Compliance-Package nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurde, und dem Verpflichteten dieses nicht bereits bei der Meldung freigegeben wurde, kann der Verpflichtete die Freigabe des betreffenden Compliance-Packages über das Unternehmensserviceportal unter Angabe von Gründen und einer E-Mail-Adresse anfragen. Diesfalls ist der Rechtsträger und/oder der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter über das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg über die Anfrage unter Angabe des Namens und der Stammzahl des anfragenden Verpflichteten sowie der Gründe für die Anfrage zu informieren. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können sodann das Compliance-Package binnen zwei Wochen für den anfragenden Verpflichteten für die Dauer von vier Wochen freigeben. Erfolgt keine Freigabe binnen zwei Wochen, wird die Anfrage automatisch abgelehnt. Der anfragende Verpflichtete ist im elektronischen Weg über eine Freigabe oder eine Ablehnung seiner Anfrage zu informieren. Die im Compliance-Package enthaltenen Dokumente darf der Verpflichtete im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwenden. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können die erteilte Freigabe für ein Compliance-Package innerhalb der vierwöchigen Frist widerrufen. Diesfalls ist der anfragende Verpflichtete im elektronischen Weg zu informieren.
(9) Wenn in der Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter angegeben wurde, dass Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package an den berufsmäßigen Parteienvertreter und/oder den Rechtsträger übermittelt werden dürfen, dann ist dem Verpflichteten bei der Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme im elektronischen Weg einzuräumen.
(10) Sofern Daten zur genauen Feststellung der Einstufung der Verpflichteten nicht aus dem Unternehmensregister übermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen, haben die Aufsichtsbehörden, die für die in Abs. 1 genannten Verpflichteten zuständig sind, den Namen und die Stammzahl der ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten auf elektronischem Wege über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten sind tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln. Ein Verpflichteter kann bei der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Aufsichtsbehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation der Registerbehörde unentgeltlich zu übermitteln. Dieser Absatz ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften auch auf die Aufsichtsbehörden anzuwenden, die für die in Abs. 1 Z 5 genannten Verpflichteten zuständig sind.
(11) Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß § 4 E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 10 Abs. 19 der Richtlinie (EU) 2024/1640 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist, in Vertretung eines in Abs. 1 genannten Verpflichteten Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Als berechtigt gelten alle natürlichen Personen, die berechtigt sind, das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für einen der vorgenannten Verpflichteten abzufragen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.
(12) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat täglich über eine Schnittstelle die Stammzahlen jener Rechtsträger zum Abruf bereitzustellen, bei denen Folgendes zutrifft (Änderungsdienst):
1. eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 oder eine automatisierte Datenübernahme gemäß § 6 Abs. 6 oder § 8 wurde eingetragen;
2. eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 6 oder § 8 wurde eingetragen, die zu einer Veränderung der Daten führt, die die Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 benötigen;
3. eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 6 oder eine Ergänzung eines Compliance-Packages gemäß § 7 Abs. 8 wurde eingetragen, die zu einer Änderung der Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 führt;
4. bei einem Rechtsträger, der eine Meldung gemäß § 6 abgegeben hat, ist diese Meldung in vier Wochen länger als ein Jahr aufrecht (Eintritt der jährlichen Meldepflicht) oder eine Meldung wurde gemäß § 6 Abs. 6 letzter Satz beendet oder ein Rechtsträger, dessen Daten gemäß § 8 automatisiert übernommen werden, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich von § 8;
5. der Bestandszeitraum eines Rechtsträgers wurde im Register der wirtschaftlichen Eigentümer beendet;
6. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Insolvenz eingetreten ist;
7. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass er rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde;
8. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Sanktion gemäß SanktG 2024 eingetragen wurde oder das Vorliegen von begründeten Hinweisen auf eine Situation gemäß § 10 Abs. 2 wurde angemerkt.
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