Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16neu
Auszüge
§ 16.
(1) Ein Auszug enthält die folgenden im Register gespeicherten Angaben zum Rechtsträger, zu den wirtschaftlichen Eigentümern, zu den Nominees und Nominatoren, zu den rechtlichen Eigentümern und zu den vertretungsbefugten Personen sowie weiteren Informationen:
1. zum Rechtsträger:
a) Name;
b) Rechtsform;
c) Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes;
d) falls von lit. c abweichend, Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet;
e) Land der Gründung;
f) Stammzahl und Stammregister;
g) Bestandszeitraum;
h) ÖNACE-Code der Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
i) bei ausländischen Rechtsträgern, die Gründe für die Eintragung im Register;
j) bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 die Kategorie der Begünstigten und ihre allgemeinen Merkmale (Begünstigtenkreis).
2. zu den natürlichen Personen:
a) Name;
b) Geburtsort;
c) Geburtsdatum;
d) Wohnanschrift;
e) Wohnsitzland;
f) Staatsangehörigkeiten;
g) Art des Ausweisdokumentes;
h) Nummer des Ausweisdokumentes;
i) Ausstellungsland des Ausweisdokumentes;
j) die Angabe, ob eine natürliche Person verstorben ist; diesfalls nur der Name und falls vorhanden das Geburtsdatum.
Wenn eine natürliche Person ausschließlich als rechtlicher Eigentümer, als vertretungsbefugte Person oder als für die Datenaufbewahrung gemäß Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 verantwortliche Person im Auszug enthalten ist, so entfallen die Angaben gemäß lit. b, d und g bis i.
3. zu juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen die Angaben gemäß Z 1 lit. a bis c, f bis h und j;
4. zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses bei direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Art;
b) Umfang;
c) Datum, an dem das wirtschaftliche Interesse begründet wurde;
d) bei Stiftern, Gründern oder Settlor, die Angabe des jeweiligen Anteils an den zugewendeten Vermögenswerten;
e) bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern, die Angabe der obersten Rechtsträger und des Anteils an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des indirekten wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger oder die Angabe, dass der oberste Rechtsträger auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht. Bei obersten Rechtsträgern, die juristischen Personen sind, die Express Trusts ähneln gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. j;
f) die Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee oder Nominator ist.
Wenn es sich bei einem obersten Rechtsträgern um eine inländische juristische Person, die einem Express Trusts ähnelt gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder eine Rechtsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 handelt, werden die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer, die Kategorien der Begünstigten und ihrer allgemeinen Merkmale sowie die Funktionsträger aus der Meldung des obersten Rechtsträgers übernommen, wenn dies bei der Meldung beantragt wurde.
5. wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1624 festgestellt wurden, die folgenden Angaben:
a) die Begründung, weshalb kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist;
b) ob wirtschaftliche Eigentümer nach Ausschöpfung der in den Art. 51 bis 57 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgesehenen Identifizierungsmittel nicht ermittelt werden konnten;
c) die Angehörigen der Führungsebene des Rechtsträgers als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer.
6. juristische Personen als Funktionsträger und Substiftungen bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und bei Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 unter Angabe des jeweiligen Anteils an den zugewendeten Vermögenswerten bei juristischen Personen als Stifter, Gründer oder Settlor;
7. im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen die folgenden Angaben:
a) die Beschreibung der Nominee-Vereinbarung;
b) das Datum, an dem die Nominee-Vereinbarung rechtswirksam wurde;
c) die Angabe, ob es sich um eine formelle oder informelle Nominee-Vereinbarung handelt;
d) die Nominees und Nominatoren;
e) die wirtschaftlichen Eigentümer von Nominatoren, wenn diese juristische Personen sind.
8. die Angabe, ob relevante Nominee-Vereinbarungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 vorliegen;
9. vertretungsbefugte Personen des Rechtsträgers und die Angabe des Grundes der Vertretungsbefugnis;
10. den Umstand, dass eine aufrechte Unstimmigkeit gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 und § 18 Abs. 8 vorliegt mit der Angabe des Datums der Meldung der Unstimmigkeit;
11. bei diskretionären Trusts, die natürlichen Personen, juristische Personen und Rechtsvereinbarungen, die als Begünstigte einer Verfügung oder als Anspruchsberechtigte gemeldet wurden;
12. die folgenden Darstellungen und Berechnungen:
a) eine auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, sofern diese für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind und über die jeweiligen Rechtsträger Daten im Register verfügbar sind; sofern keine ausreichenden Daten zu einzelnen Ebenen vorhanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass keine Daten verfügbar sind; die Darstellung ist auf 20 Ebenen zu beschränken;
b) die automationsunterstützt errechneten wirtschaftlichen Eigentümer mit Art und Umfang gemäß Z 4.
Es ist anzugeben, wenn alle Daten vollständig vorhanden sind, um nachzuvollziehen, dass die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierten Daten übereinstimmen und keine aufrechte Unstimmigkeitsmeldung vorliegt. Es ist darauf hinzuweisen, aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden, und dass es sich um eine automatisierte Darstellung und Berechnung handelt.
13. die für die Aufbewahrung der Informationen gemäß Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 verantwortliche Person und die Kontaktdaten dieser Person;
14. die folgenden weiteren Informationen:
a) den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine automatisierte Eintragung gemäß § 8 zur Anwendung gelangt;
b) die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
c) die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger vorhanden ist;
d) Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen;
e) die Angabe, ob ein Rechtsträger rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde;
f) die Angabe, ob bei einem Rechtsträger eine Maßnahme nach dem SanktG 2024 eingetragen wurde;
g) die Angabe, ob das Vorliegen begründeter Hinweise gemäß § 10 Abs. 3 angemerkt wurde;
h) eine Übersicht der Vollzüge der Eintragungen in das Register;
i) die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
j) den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.
(2) Beim Abruf von Auszügen gemäß Abs. 1 können entsprechend § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 2 die nachfolgend genannten Dokumente abgerufen werden:
1. die gemäß Art. 62 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1624 übermittelte Beschreibung der Kontroll- und Eigentümerstruktur oder der Nachweis, dass niemand eine beherrschende Beteiligung innehat oder Kontrolle auf andere Weise ausübt;
2. die aufgrund der Registrierung von ausländischen Rechtsträgern übermittelten Dokumente;
3. die bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland übermittelten Ausweisdokumente.
(3) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß VerG darf der Auszug nur den Namen des Vereins, die Stammzahl und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, enthalten. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereines sind, für den eine Auskunftssperre besteht, ist dieser Verein nicht in der Trefferliste anzuzeigen. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 und für Behörden mit Ausnahme der Aufsichtsbehörden gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 lit. d bis g. Bei diesen hat der Auszug anstelle der Wohnanschrift nur das Wohnsitzland sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, zu enthalten.
(4) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß MeldeG darf der Auszug anstelle der Wohnanschrift nur die Angabe enthalten, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt.
(5) Bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 und juristischen Personen mit Sitz im Ausland, die Express Trusts ähneln und Rechtsvereinbarungen, die nicht unter § 1 Abs. 1 Z 3 fallen und die oberste Rechtsträger sind, hat der Auszug, außer bei Verpflichteten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 und bei Behörden mit Ausnahme der Aufsichtsbehörden gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 lit. d bis g, anstelle der Wohnanschrift von natürlichen Personen nur das Wohnsitzland zu enthalten.
Schlagworte