Änderungen zwischen den Fassungen
§ 22neu
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 22.
(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
1. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 6) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees und Nominatoren nicht offenlegt,
2. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 6) abgibt und dadurch Rechtsträger, die eine Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder die eine Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einem Express Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung wahrnehmen, oder Substiftungen nicht offenlegt,
3. seiner Meldepflicht gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder § 3 Abs. 5 trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
4. keine Meldung abgibt, obwohl er gemäß § 8 dazu verpflichtet wäre oder in den Fällen des § 3 Abs. 11 vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
5. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees und Nominatoren nicht offenlegt,
6. Änderungen der Angaben über Rechtsträger, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder über Substiftungen gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und dadurch diese Rechtsträger oder Substiftungen nicht offenlegt,
7. seinen Status als Trustee oder als Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, nicht gemäß § 3 Abs. 7 offenlegt und die geforderten Angaben nicht gemäß § 3 Abs. 7 vorlegt,
8. seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß § 3 Abs. 9 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß § 3 Abs. 9 vorlegt, oder
9. seinen Status als Nominee nicht gemäß § 5 offenlegt
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß § 5 in Verbindung mit Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlich sind, nicht einholt oder die Kopien der Dokumente und Informationen nicht gemäß § 3 Abs. 3 sowie Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechend aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer seine Pflichten gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 oder als Trustee gemäß § 3 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 4, 7 oder als Nominee gemäß § 5 in Verbindung mit Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
(5) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt oder Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren oder Rechtsträger, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(6) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, bei der Übermittlung eines Compliance-Packages erforderliche Dokumente (§ 7 Abs. 1) nicht übermittelt oder sonstige Pflichten nach § 7 nicht erfüllt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(7) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (§ 11) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(8) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Auszug gemäß § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 abruft, obwohl kein berechtigtes Interesse gemäß diesen Bestimmungen vorliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(9) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, im Rahmen einer Nachschau gemäß § 19 vorsätzlich die Pflichten zur Erteilung von umfassenden Auskünften, Ermöglichung einer umfassenden Überprüfung, Gewährung eines Einblicks in die geführten Aufzeichnungen oder zur Vorlage der in § 18 Abs. 5 angeführten Dokumente und Unterlagen verletzt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(10) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 bis 9 hat das Gericht niemals zu ahnden.
(11) Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach Abs. 1 bis 9, hat die Registerbehörde die gemäß § 58 FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen.