Änderungen zwischen den Fassungen
§ 24neu
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Zuständigkeit Bundesverwaltungsgericht
§ 24.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.