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Fassungsvergleich zu WiEReG 2027××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) 1
§ 25neu
tritt in Kraft am 10.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 25↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 25.
(1) Wurde einem Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 10a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, stattgegeben und die Einschränkung der Einsicht gewährt, so gilt eine solche Einschränkung bis zum Ablauf der im Bescheid genannten Frist als Gewährung der Einschränkung der Einsicht gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf Anträge gemäß § 10a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, ist § 11 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(3) Auf Anträge gemäß § 10 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, sind die §§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Als Nutzungsentgelte und Verwaltungskosten gemäß § 23 Abs. 6 gelten auch Nutzungsentgelte und Verwaltungskosten gemäß § 17 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017.
(5) Als Stichtag für die Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 4 ist für Rechtsträger, die bereits eine Meldung gemäß § 5 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, abgegeben haben, das Datum dieser Meldung heranzuziehen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Meldungen anzuwenden, welche nach dem 9. Juli 2027 übermittelt werden.
(6) Die Registerbehörde hat bis zum 31. Dezember 2027 für alle im Register gespeicherten Personen mit Wohnsitz im Inland eine Abfrage gemäß § 9 Abs. 5 durchzuführen und diese Daten im Register zu speichern.